Statuten

HINWEIS: Die unten aufgeführten Statuten sind eine Überarbeitung der Gründerstatuten von 1985 - diese Statutenrevision wurde anlässlich der 39. Rütliweid-GV vorgestellt und genehmigt. Anlässlich der 40. GV genehmigte die Genossenschaft Rütliweid auch jenen Anhang, der ein Jahr zuvor auf einen Antrag hin zwecks zusätzlicher Abklärungen zurückgestellt worden war. Im Frühling 2024 hat die Gemeinde Adligenswil die neuen Statuten genehmigt. Die Anhänge der Statuten werden nicht öffentlich publiziert, weil sie teils persönliche Angaben enthalten. Sie können sie beim Präsidenten angefragt werden.

 

Statuten der Genossenschaft Rütliweid

 

Art.1: Name und Sitz

Unter dem Namen Genossenschaft Rütliweid Adligenswil besteht in der Gemeinde Adligenswil eine Genossenschaft im Sinn des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) und des Strassengesetzes des Kantons Luzern (StrG; SRL775).

 

Art. 2: Zweck

Die Genossenschaft bezweckt:

1. Unterhalt und Nutzung der Erschliessungs- und Wohnstrassen, der Wohnwege, der sonstigen Fusswege und der gemeinsamen Plätze

2. Unterhalt und Nutzung der Autoeinstellhalle mit Waschplatz und Abstellraum

3. Unterhalt und Nutzung des Gemeinschaftsraumes

4. Unterhalt und Betrieb der Containeranlagen

5. Unterhalt und Betrieb der gemeinsamen Werkleitungen

6. Unterhalt und Betrieb der gemeinsamen Beleuchtungsanlagen

7. Unterhalt und Nutzung der Grundstücke Nr. 84, 1012, 1173 und 1030, Grundbuch Adligenswil, letzteres zur Hälfte, inkl. allem Zubehör

8. Unterhalt der gemeinsamen Bepflanzungen

Die von der Genossenschaft zu unterhaltenden und zu nutzenden Anlagen sind hinten in einer separaten Inventarliste festgehalten. Zudem wird auf den am 30.08.1985 abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag verwiesen.

 

Art. 3: Mitgliedschaft

Mitglied der Genossenschaft sind sämtliche Eigentümer der Siedlung Rütliweid (siehe Anhang 2). Die Mitgliedschaft der Genossenschaft Rütliweid ist auf sämtlichen an der Genossenschaft beteiligten Grundstücken im Grundbuch angemerkt. Die Grundeigentümer geben für diese Anmerkung ihre ausdrückliche Einwilligung.

 

Art. 4: Handänderungen

Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft Rütliweid ist verknüpft mit dem Eigentum an einem der in Anhang 2 aufgeführten Grundstücke. Bei Handänderungen wird der neue Eigentümer eines beteiligten Grundstückes automatisch Mitglied der Genossenschaft. Der frühere Eigentümer und dessen Rechtsnachfolger sind der Genossenschaft gegenüber für ausstehende und verfallene Beitragsleistungen solidarisch haftbar, unabhängig davon, welche Abmachungen bei der Handänderung getroffen wurden.

 

Art. 5: Organe

Die Organe der Genossenschaft sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Kontrollstelle

 

Art. 6: Kompetenzen der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Genossenschaft. In ihre Kompetenz fallen:

a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung.

b) die Abnahme der Jahresrechnung.

c) die Beschlussfassung über die Verwendung eines allfälligen Reingewinnes.

d) die Genehmigung des Budgets.

e) die Entlastungserklärung an die Organe.

f) die Festsetzung der Gesamthöhe der jährlichen Beitragszahlungen. Dieser Gesamtbeitrag muss mindestens die jährlichen Ausgaben decken, sofern nicht Rückstellungen, Reserven oder Gewinne aus den Vorjahren für die Deckung der Jahresausgaben herangezogen werden können.

g) die Ausdehnung des Tätigkeitsbereiches der Genossenschaft.

h) die Beschlussfassung über alle Arbeiten und Aufwendungen, die nicht zum Unterhalt gehören oder durch behördliche Vorschrift ohnehin angeordnet sind.

i) die Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und der Kontrollstelle und die Beschlussfassung über die Entschädigung derselben.

k) die Revision der Statuten.

l) die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, die dieser der Generalversammlung unterbreitet.

m) der Beschluss über die Auflösung der Genossenschaft

n) allfällige Beschlussfassung über Reglemente und Weisungen des Vorstandes.

Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das von der Protokollführerin oder vom Protokollführer zu unterzeichnen und an der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.

  

Art. 7: Ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in den ersten 6 Monaten des Jahres statt. Die Einladung hat mindestens 30 Tage vorher unter Angabe der Traktanden und unter Beilage der Jahresrechnung, des Budgets sowie des Berichtes der Kontrollstelle zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich dem Präsidenten einzureichen.

Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn es der Vorstand für notwendig erachtet, oder wenn sie von mindestens 5 Mitgliedern unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt werden. Im letzteren Fall hat die Versammlung innert Monatsfrist stattzufinden.

 

Art. 8: Stimmrecht und Vertretung in der Generalversammlung  

Stimmberechtigt an der Generalversammlung sind die Grundeigentümer.

Jedes beteiligte Grundstück ergibt eine Stimme; sind mehrere beteiligte Grundstücke in einer Hand vereinigt, hat deren Eigentümer nur eine Stimme. Miteigentümer und Gesamteigentümer verfügen gemeinsam nur über eine Stimme.

Die Mitglieder können sich ohne schriftliche Vollmacht durch den Ehegatten oder durch handlungsfähige Verwandte gerader Linie vertreten lassen. Andere Vertreter bedürfen einer schriftlichen Vollmacht. Wird eine solche Erklärung unterlassen, ist der Vorstand befugt, in eigener Kompetenz aus der Mitte der Miteigentümer oder Gesamteigentümer den Vertreter zu bezeichnen.

 

Art. 9: Mieter

Anstelle eines Eigentümers kann nach schriftlicher Mitteilung desselben an den Genossenschaftsvorstand dessen Mieter für das betreffende Grundstück die Rechte in der Genossenschaft ausüben und dessen Pflichten übernehmen. Sämtliche zu Gunsten der Genossenschaft zu leistenden Beiträge (inbegr. solche in den Erneuerungsfonds) gehen alsdann zu Lasten des Mieters, mit welchem der Vermieter bei Beendigung der Miete resp. beim Erlöschen der Mitgliedschaft, bei der Genossenschaft pro rata temporis selbst abrechnet. Der Eigentümer haftet solidarisch mit dem Mieter für alle Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft.

 

Art. 10: Beschlüsse an der Generalversammlung

Sämtliche Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

 

Art. 11: Statutenänderungen

Für Statutenänderungen und die Auflösung der Genossenschaft ist die Zustimmung von zwei Dritteln, für den Kauf oder Verkauf von genossenschaftlichem Grundeigentum von drei Vierteln der Stimmberechtigten erforderlich.

 

Art. 12: Beschlussfähigkeit der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Einladung mit den Traktanden spätestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich per elektronischer Post übergeben wurde. Über nicht traktandierte Geschäfte kann kein Beschluss gefasst werden. Begehren zur Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung haben die Traktanden genau anzugeben, deren Behandlung verlangt wird, widrigenfalls der Vorstand nicht gehalten ist, solchen Begehren Folge zu leisten.

 

Art. 13: Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und setzt sich aus drei bis fünf Mitgliedern zusammen. Er besteht aus:

a) dem Präsidenten, welcher den Vorstand und die Genossenschaft nach aussen vertritt und zusammen mit dem Aktuar oder Kassier rechtsverbindliche Unterschrift führt. Der Präsident hat die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen einzuberufen und zu leiten.

b) dem Vizepräsidenten, welcher den Präsidenten im Verhinderungsfalle vertritt und diesfalls mit dem Aktuar oder Kassier ebenfalls rechtsverbindliche Unterschrift führt. Die Charge des Vizepräsidenten kann mit derjenigen des Aktuars oder Kassiers verbunden werden.

c) dem Kassier, der das Kassa- und Rechnungswesen besorgt und der Generalversammlung hierüber alljährlich Bericht erstattet. Der Kassier ist für den Einzug der Mitgliederbeiträge besorgt. Alle Rechnungen über 2000.- Franken müssen vom Präsidenten und Rechnungen über-dies von der Bauleitung visiert werden.

d) dem Aktuar, der über alle Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung Protokoll führt, die Korrespondenz besorgt und das Archiv führt.

Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.

 

Art. 14: Aufgabe des Vorstandes

Der Vorstand ist der Genossenschaft für eine geordnete Geschäfts- und Rechnungsführung verantwortlich.

Der Vorstand kann das Rechnung- und Kassawesen und das Führen der Jahresrechnung an eine externe Stelle delegieren.

Der Vorstand leitet die Genossenschaft, bereitet die Generalversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus. Er ist im Rahmen des Genossenschaftszweckes zu allen Beschlüssen kompetent, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

Der Vorstand ist berechtigt, in eigener Kompetenz Ausgaben bis zu Fr. 5000.- pro inhaltlich zusammenhängenden Geschäfts zu beschliessen.

Die Funktion des Strassenmeisters kann an ein Genossenschaftsmitglied oder ausserhalb der Genossenschaft übertragen werden. Wird eine externe Person oder ein externes Büro beauftragt, so ist deren fachliche Kompetenz nachzuweisen.

Sofern für neue Werkleitungen (z.B. Glasfaser) oder Verlegungen bereits bestehender Leitungen (Wasser, Elektrisch, Telefon, Television etc.) mit Dritten (z.B. CKW) noch Dienstbarkeitsverträge abgeschlossen werden müssen, ermächtigen die betroffenen Grundeigentümer die zeichnungsberechtigten Organe des Vorstandes, solche Verträge in ihrem Namen abzuschliessen, zu unterzeichnen und im Grundbuch die betreffenden Dienstbarkeiten eintragen zu lassen. Allfällige Kosten trägt die Genossenschaft, wie auch allfällige Entschädigungszahlungen der Genossenschaft gehören

Der Vorstand ist in eigener Kompetenz berechtigt, für den Betrieb, die Nutzung und den Unterhalt der Genossenschaftsanlagen ein oder mehrere Reglemente und Weisungen, versehen mit Sanktionen für den Widerhandlungsfall, welche für alle Genossenschafter verbindlich sind, zu erlassen. Sofern dies mehr als fünf Genossenschaftsmitglieder schriftlich verlangen, sind diese Vorschriften innert Monatsfrist der Generalversammlung vorzulegen, welche dann in eigener Kompetenz entsprechende Beschlüsse fasst. Bis dahin bleiben die vom Vorstand erlassenen Vorschriften in Kraft.

 

Art. 15: Vorstandsitzungen

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft, als es die Geschäfte erfordern.

Ein Beschluss kommt zustande, wenn ihm die Mehrheit zustimmt. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

Der Vorstand kann auf die Durchführung von Sitzungen verzichten, sofern einstimmige Zirkularbeschlüsse vorliegen. Bei Wahlen und Abstimmungen im Vorstand hat der Präsident volles Stimmrecht und bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

 

Art. 16: Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren, die an der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt werden. Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung. Sie haben der Generalversammlung Bericht und Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Jahresrechnung und allfälliger Sonderrechnungen sowie den Antrag zur Entlastung des Vorstandes zu stellen. Die Revisoren sind befugt, unangemeldete Zwischenprüfungen beim Kassier vorzunehmen. Die Wiederwahl der Revisoren ist zulässig.

 

Art. 17: Wahlfähigkeit

Jeder Genossenschafter ist wählbar. Bei juristischen Personen, Miteigentümern und Gesamteigentümern ist wahlfähig, wer im Sinne von Art. 8 zur Vertretung berechtigt ist.

 

Art. 18: Erneuerungsfonds

Zur Deckung grösserer Renovationsarbeiten oder für Ersatzanschaffungen wird ein Erneuerungsfonds geschaffen, in den jährlich eine Einlage zu leisten ist. Über die Höhe der Einlage und über die Verwendung des Erneuerungsfonds beschliesst die Generalversammlung.

Den Mitgliedern steht, ausser bei Auflösung der Genossenschaft, kein Anspruch auf Rückerstattung von Fondanteilen zu.

Bei Handänderungen wird kein rückwirkender Ausgleich von allfälligen Nachzahlungen (Unterdeckung) oder Auszahlungen (Überdeckung) vorgenommen.

Ist die Genossenschaft aufgrund des fehlenden Vorstands nicht konstituiert (a.e.c. §9 Abs. 4 StrV), besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Fondsanteilen. Die Beiträge sind weiterhin geschuldet.

 

Art. 19: Beitragspflichten

Jeder der 22 Genossenschafter bezahlt den gleichen von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag inbegr. Erneuerungsfonds sowie von der Generalversammlung beschlossene ausserordentliche Beiträge.

Kann die Zustimmung nicht erreicht werden, verteilt der Gemeinderat die Kosten nach dem Perimeterverfahren (§61 Absatz1 StrG).

 

Art. 20: Besondere Regelung betr. Einstellhalle

Für die Auto-Einstellhalle wird eine gesonderte Rechnung und ein gesonderter Erneue-rungsfonds geführt. Zahlungspflichtig und stimmfähig sind die Genossenschafter, welche in der Einstellhalle Abstellplätze haben (Grundstücke Nr.1074, 1073, 1072, 1130, 1129, 1128, 1111, 1112, 1081, 1080, 1048, 1115, 1114, 1113, 1079, 1078, 1077 und 1110). Diese Genossenschafter fassen über die Beitragspflicht und die Ausübung des Erneuerungsfonds separat ihre Beschlüsse.

 

Art. 21: Zahlungspflichten

Die Genossenschafter verpflichten sich, die jährlichen, eventuell quartalsweise zahlbaren, festgesetzten Beiträge innert 30 Tagen seit der Beschlussfassung durch die Generalversammlung, resp. der Fälligkeit der Beiträge, zu zahlen.

 

Art. 22: Streitigkeiten

Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieser Statuten ergeben, entscheidet das

Zivilgericht am Sitz der Strassengenossenschaft.

Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des kantonalen öffentlichen Rechtes.

 

Art. 23: Austritt eines Genossenschafters

Der Austritt eines Genossenschafters kann nur bei Handänderung bzw. bei Verkauf eines Grundstücks, resp. durch Erklärung eines Eigentümers, dass nicht mehr sein Mieter, sondern er selbst oder ein anderer Mieter die Mitgliedschaftsrechte ausüben und die entsprechenden Pflichten erfülle, erfolgen. Ein Austritt aus anderen Gründen ist nicht möglich. Auch kann ein Mitglied aus der Genossenschaft nicht ausgeschlossen werden, selbst dann nicht, wenn die Beiträge nicht bezahlt werden.

 

Art. 24: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt am 31. Dezember.

 

Art. 25: Inkrafttreten

Diese Statuten (*) treten mit der Genehmigung durch die zuständige Behörde (Abteilung Bau und Infrastruktur Gemeinde Adligenswil) in Kraft.

 

Art. 26 Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschafts-vermögen. Die persönliche Haftung der Genossenschafter ist ausgeschlossen.

 

Art. 27: Anwendbares Recht

Soweit den Statuten keine Regelung entnommen werden kann, ist das Vereinsrecht, Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), sinngemäss anwendbar.

 

Anhänge

[Die Anhänge 1 bis 6 können beim Präsidenten angefragt werden]